Musikverein Gosbach e.V.
Blasmusik aus´m Täle

 

 

 

 

 

Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung und die zugehörige Datenschutzordnung des Musikvereins

 

Satzung des Musikverein "Harmonie" Gosbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein „Harmonie“ Gosbach e.V. und hat seinen Sitz in

Gosbach, Ortsteil der Gemeinde Bad Ditzenbach. Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit

ein rechtsfähiger Verein.

§ 2 Zweck

1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes. Der Verein dient ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabeordnung, insbesondere der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will dazu

beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Bad

Ditzenbach Ortsteil Gosbach aufzubauen und zu erhalten.

2. Diesen Zweck verfolgt er durch:

a) regelmäßige Übungsabende sowie vereinzelte Übungswochenenden

b) musikalische Aus- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

c) Veranstaltung von Konzerten sowie kulturellen Veranstaltungen

d) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

e) Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine

f) Pflege einer intensiven Jugendarbeit

3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an

Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der

politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Als aktive Mitglieder gelten alle Personen in musikalischer Ausbildung, Jugendliche ab Eintritt in eine aktive Kapelle, Musiker, Mitglieder des Vorstands, Dirigenten und die ernannten Fahnenträger mit Begleitung, die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

5. Bleibt ein Mitglied mehr als 1 Jahresmitgliedsbeitrag mit der Zahlung im Rückstand, so kann er nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass der Anspruch des Vereins auf die rückständigen Beiträge erlischt.

6. Mit dem Ausscheiden als aktives Mitglied geht die Mitgliedschaft im Verein nicht verloren. Aktive Mitglieder werden zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens passive Mitglieder, wenn sie nicht gleichzeitig aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu

stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand

beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein

keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

3. Jugendliche unter 18 Jahren sind im Allgemeinen nicht stimmberechtigt. Als Ausnahme gilt

hierbei die Wahl des Jugendleiters. Bei vorgenannter Wahl sind jugendliche aktive Mitglieder stimmberechtigt.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten

Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Aktive Mitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.

5. Mitglieder in Ausbildung jedoch entrichten einen Aufwandsausgleich für Ausbildung und

Ausbildungsmaterial. Die Höhe des Satzes wird vom Vorstand festgelegt.

6. Vorgenannter Aufwandsausgleich, ausdrückliche Spenden für Jugendarbeit

sowie Einnahmen bei Aufführungen der Jungmusiker werden ausschließlich für die Jugendarbeit

verwendet. Einnahmen und Ausgaben hierfür sind vom Kassierer separat zu führen.

7. Die aktiven Mitglieder sind angehalten, nach Kräften an den Proben und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

8. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder mit 20-jähriger aktiver Zugehörigkeit sind beitragsfrei und

haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben

haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Organe

1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei gleichberechtigten Vorsitzenden die Stimme des Älteren.

3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die Ihnen

selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

4. Über jede Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den

wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist

vom Vorsitzenden bzw. einem der gleichberechtigten Vorsitzenden und Schriftführer zu

unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 7 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar möglichst im 1. Quartal statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sollten nach Möglichkeit spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden bzw. an einen der gleichberechtigten Vorsitzenden gerichtet werden.

2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe,fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

3. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende, bzw. einer der gleichberechtigten Vorsitzenden, der vom Vorstand bestimmt wurde. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig.

4. Die Generalversammlung ist zuständig insbesondere für

a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

d) die Wahl der Vorstands und der Kassenprüfer

e) die Aufstellung und Änderung der Satzung

f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

h) die Auflösung des Vereins

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden oder

zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. In diesem Fall entfällt der Posten des

stellvertretenden Vorsitzenden unter Punkt b)

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem stellvertretenden Kassierer

e) dem Schriftführer

f) dem stellvertretenden Schriftführer

g) dem Jugendleiter

h) aus 2 bis zu insg. 5 Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von

Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer eine 2/3 Mehrheit auf sich vereinigen kann. Erreicht im

ersten Wahldurchgang kein Kandidat die 2/3 Mehrheit, erfolgt ein weiterer Wahlvorgang. Beim zweiten

Durchgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erreicht. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht,

kann mit Handzeichen abgestimmt werden.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen

jährlich im Wechsel jeweils für folgende Ämter:

1. Jahr                                                Folgejahr

Vorsitzender oder                                stellv. Vorsitzender oder

ein gleichberechtigter Vorsitzender       der weitere gleichberechtigte Vorsitzende

stellv. Kassierer                                  Kassierer

Schriftführer                                        stellv. Schriftführer

Jugendleiter                                        Beisitzer 1

Beisitzer 2                                         Beisitzer 3

Beisitzer 4                                         Beisitzer 5

Beim Wechsel der Vorsitzendenkonstellation werden alle Vorsitzenden neu gewählt. In diesem Fall

muss der Versatz des Amtswechsels im Zweijahresrhythmus erhalten bleiben.

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. einem der gleichberechtigten Vorsitzenden nach

Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder

beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der

Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zur Sitzung einladen. Diese Personen haben jedoch

nur eine beratende Stimme.

5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die

Generalversammlung zuständig ist.

§ 9 Vertretungsberechtigter Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bzw. die beiden

gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Geschäftsführung

1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende bzw. erledigen die beiden

gleichberechtigten Vorsitzenden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.

Verwaltungsausgaben, die wider dem Zweck des Vereins sind, dürfen nicht getätigt werden.

2. Der Vorstand oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre

Aufwendungen vergütet.

§ 11 Die Kassengeschäfte

1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer gemäß §8.5.

Er ist berechtigt,

a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

b) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

2 . Der Kassierer fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der

Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der

Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu überprüfen und

einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht

Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 12 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die

Entgelte so festzulegen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens

decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für

satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor der

Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der

erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit

einer 3/4 Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Bad Ditzenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.



Vorstehende Neufassung der Satzung des Musikverein „Harmonie“ Gosbach e.V. ist am

25.07.2020 von der Generalversammlung beschlossen worden.

 

 

Datenschutzordnung des Musikverein „Harmonie“ Gosbach e.V.

als Anlage zur Satzung

(Stand: Mai 2018)

 

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

 

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Göppingen e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Kreisverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Kreisverband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Kreisverbandes.

Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:  

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.

Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Kreisverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied des Blasmusik-Kreisverbandes Göppingen e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Kreisverband übermitteln:

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse, das Gemeindeblatt sowie die Verbandszeitschrift forte (DVO-Verlag) des BVBW über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse in Text- und Bildform. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Blasmusik-Kreisverband Göppingen e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten durch E-Mail bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Kooperationen mit Unternehmen

Der Verein hat ein Kooperationsabkommen (Mitgliederrabattaktion) mit optik Albblick abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine Liste der Mitglieder an Peter Glasl (optik Albblick), die den Namen des Mitglieds enthält. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.

Die Beschwerde kann online unter

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/

eingereicht werden.

 
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